Datenschutz im öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereich als Grundrechtsschutz |
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Bestimmungen auf dem Gebiet des Datenschutzes Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland: (Artikel 1 Abs. 1) - Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (Artikel 2 Abs. 1) - Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz verstößt. Bundesverfassungsgericht: (Auszug aus den Leitsätzen des Volkszählungsurteils vom 15.12.1983) Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten vom GG bestimmt. ...die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts... sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Verfassung des Freistaates Thüringen: Jeder hat das Recht auf Achtung und Schutz seiner Persönlichkeit und seines privaten Lebensbereiches. Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Er ist berechtigt, über die Preisgabe und Verwendung solcher Daten selbst zu bestimmen. Diese Rechte dürfen nur auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Den Belangen historischer Forschung und geschichtlicher Aufarbeitung ist angemesssen Rechnung zu tragen. Jeder hat nach Maßgabe der Gesetze ein Recht auf Auskunft darüber, welche Informationen über ihn in Akten und Dateien gespeichert sind und auf Einsicht in ihn betreffende Akten und Dateien. |
Was bedeutet Datenschutz? |
§ 3 Abs. 1 ThürDSG Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Die Bestimmungen zum Datenschutz sollen den Bürger davor schützen, daß Informationen über ihn unberechtigt gesammelt oder an unrechte Hände weitergegeben werden, d. h., daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. |
Rechte des Betroffenen |
§ 5 ThürDSG 1. Anrufen des Landesbeauftragten für Datenschutz. 2. Einsicht in das beim Landesbeauftragten für den Datenschutz geführte Datenschutzregister. 3. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. 4. Berichtigung, Sperrung und Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten. 5. Benachrichtigung bei regelmäßigen Datenübermittlungen. 6. Schadenersatz. |
Adressen |
Thüringer Landesverwaltungsamt Carl-August-Allee 2 a 99423 Weimar Tel. (0 36 43) 58 72 58 E-Mail: |
Thüringer Landesbeauftragter für Datenschutz Am Hügel 10 a / PSF 9 41 99019 Erfurt Tel. (03 61) 59 02 60 E-Mail: DSB-THUERINGEN@t-online.de |
Bundesbeauftragter für Datenschutz Riemenschneiderstraße 11 53175 Bonn Tel. (02 28) 8 19 95 E-Mail: |
Literaturtips |
- Der Thüringer Landesbeauftragte für Datenschutz informiert - Inhalt: - Thüringer Datenschutzgesetz - Bundesdatenschutzgesetz - weitere Rechtsvorschriften zum Datenschutz
- 1. Tätigkeitsbericht des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz - | Berichtszeitraum vom 1. März 1994 bis 31. Dezember 1995 Inhalt: - Seite 113 Kapitel 15.6 (Lokale Netze - Risiken und Schutz)
- 2. Tätigkeitsbericht des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz - | Berichtszeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1997 Inhalt: |
- Seite 226 Kapitel 15.1 (Entwicklung und Tendenzen der Informations- und Kommunikationstechnik) - Seite 242 Kapitel 15.4 (Kontrolltätigkeit in öffentlichen Stellen) - Seite 245 Kapitel 15.5 (Einsatz von Zutrittskontrollsystemen) - Seite 249 Kapitel 15.6 (Datenschutzfreundliche Technologien) - Seite 253 Kapitel 15.7 (Sicherheit mit -Kryptographischen Verfahren-) - Seite 265 Kapitel 15.8 (Das Signaturgesetz und die Signaturverordnung) - Seite 273 Kapitel 15.10 (Wartung von Informations- und Kommunikationstechnik) - Seite 280 Kapitel 15.11 (Virenschutz) - Seite 288 Kapitel 15.13 (Datenspuren beim Zugriff auf Web-Server) |
Internetadressen |
Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD) hat in ihrer neuesten Ausgabe 2/98 der Zeitschrift "Datenschutz Nachrichten" das Thema "Datenschutz in Schulen" aufgegriffen.
Die Beiträge lauten: - Datenschutz in Schulen - Schüler am Netz: Rechtsfragen beim Einsatz von E-Mail, Newsgroups und WWW in Schulen Das Heft kann zum Preis von 12,50 DM + Versandkosten unter folgender Adresse bestellt werden: Deutsche Vereinigung für Datenschutz, Bonner Talweg 33-35, 53113 Bonn |
http://www.aktiv.org/DVD/danain98.htm |
Die Uni Siegen bietet unter dieser Adresse verschiedene Links zum Thema Datenschutz an, z. B. "Datenschutzinformationen", "Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit", "Rechtliches" etc. | http://www.uni-siegen.de/security/datenschutz/index.html |
Die Uni Siegen bietet unter dieser Adresse spezielle Informationen zur Sicherheit im Internet an, z. B. "E-Mail", "WWW", "Network Security" | http://www.uni-siegen.de/security/internet/index.html |
Ein interessanter Aufsatz von U. Tichy über die Sicherheit bei Web-Nutzung | http://www.david-datenschutz.de/hinwdsch.html |
-datenschutz.de- gibt Antworten auf Fragen zum Datenschutz, z. B. "Allgemeines zum Datenschutz", "Kontrolle des Datenschutzes", "Datenschutzrecht", "Datenschutz und Technik", "Aktuelles" - wird ständig aktuallisiert! | http://www.datenschutz.de |
Dino Online bietet unter dieser Adresse sehr (!!) vielfältige und umfassende Informationen zum Thema "Computer und Datenschutz ", u. a. Beiträge über Kryptologie, Literatur, Datenschutzgesetze und vielfältige Hinweise zur Datensicherheit | http://www.dino-online.de/seiten/go03d.htm |
Jürgen Schwalbe |
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